Erträge mit US-Quellensteuer aus Wertpapieren US-amerikanischer Emittenten
Was Sie wissen sollten
Für inländische Investoren wird auf Erträge bzw. Dividenden aus US-amerikanischen Wertpapieren ein US-Quellensteuersatz von ca. 30 % fällig. Gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika ist eine Ermäßigung dieser Quellensteuer auf 15 % bei Dividenden und auf bis zu 0% bei Zinsen möglich.
Die Ermäßigung der Quellensteuer kann durch ein entsprechendes US-Steuerformular beantragt werden. Dieses Formular muss bei einer entsprechenden Erträgnis- bzw. Dividendenabrechnung bereits vorliegen. Nachträglich eingereichte US-Steuerformulare können leider nicht
berücksichtigt werden.

Das heißt
Wenn uns das entsprechende von Ihnen benötigte Formular vorliegt, zahlen Sie bei der nächsten Erträgnis-/ Dividendenabrechnung bei Wertpapieren von US-amerikanischen Emittenten nur 15 % anstelle des vollen Quellensteuersatzes. In der folgenden Tabelle finden Sie die verschiedenen USSteuerformulare mit ihren Aufgaben und Personenkreisen.

| Formular | Aufgabe | Betroffener Personenkreis |
| W-8IMY | Erklärungsvordruck für Personen- | Gemeinschaften/Gemeinschaftskonto (außer Ehegatten) |
| gesellschaften, sonstige Personen- | GmbH & Co. KG | |
| mehrheiten, Treuhänder, Vermittler | OHG | |
| KG | ||
| GbR (zu diesen zählen auch Erbengemeinschaften und | ||
| i.d.R. Investmentclubs) | ||
| W-8BEN | Erklärungsvordruck für natürliche | 1. Für jeden Gesellschafter und Teilhaber des im |
| und juristische Nicht-US-Personen | Formular W-8IMY aufgeführten Personenkreises ein | |
| zur Feststellung des wirtschaftlich | eigenes Exemplar | |
| Berechtigten | 2. Für Minderjährigenkonten ausgestellt auf den | |
| Minderjährigen und unterschrieben von den gesetzlichen Vertretern | ||
| 3. Körperschaften (z.B. AG, GmbH, etc.) | ||
| LOB | Für die Inanspruchnahme von | Körperschaften (z.B. AG, GmbH, etc.) |
| Abkommensvergünstigungen ist für | ||
| Körperschaften zusätzlich zum Formular | ||
| W-8BEN eine Erklärung „limitation | ||
| on benefits”– LOB erforderlich |

Weitere Informationen zu den US-Quellensteuervorschriften erhalten Sie auf der Homepage der US-amerikanischen Finanzverwaltung:
http://www.irs.gov
Zum W-8 Formular
Zusätzlich steht Ihnen eine Außenstelle des IRS in der US-amerikanischen Botschaft in Berlin für Auskünfte zur Verfügung:
U.S. Internal Revenue Service
American Embassy
Clayallee 170
14195 Berlin
Telefon: (0 30) 83 05-1140
Telefax: (0 30) 83 05-1145

Unsere Kunden genießen den großen Vorteil, dass Ihre Abgeltungssteuer nicht automatisch abgeführt wird und Ihnen Ihr gesamtes Kapital inklusive aller Erträge und Gewinne voll zur Verfügung steht. Da Ihr Kontovertrag mit einer amerikanischen Gesellschaft abgeschlossen wird, genießen unsere Kunden diesen komfortablen Vorsprung.
Mit welchen anderen Kapitalerträgen können die Gewinne, bzw. Verluste aus dem Handel verrechnet werden?
Gewinne und Verluste aus Aktien bilden einen separaten Verlustverrechnungskreis. Dies bedeutet, dass Gewinne aus Aktiengeschäften dementsprechend auch nur mit Verlusten aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen. Dies gilt nicht für den Forex Handel. Diese fallen als eigenständiges Finanzinstrument nicht in diesen separaten Verlustverrechnungskreis für Aktien. Damit können die Verluste aus Forex Transaktionen uneingeschränkt mit allen anderen positiven Kapitalerträgen, wie zum Beispiel Zinsen und Dividenden, verrechnet werden.
Welche Kosten sind im Handel im Rahmen der Abgeltungsteuer abzugsfähig?
Abzugsfähig bleiben die in direktem Zusammenhang mit einer CFD-Transaktion anfallenden Aufwendungen (wie z.B. Kommissionen, Finanzierungsgebühren, etc.).

Zum 1. Januar 2009 wurde in Deutschland ein erweiterter Steuerabzug für Kapitalvermögen (§ 20 EStG) eingeführt. Mit dieser Einführung gibt es eine Fülle von Sonderregelungen. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen aus den nachfolgenden Sätzen daher nur als zusammenfassende Erläuterung der Veränderung zum 1. Januar 2009 gedacht sind.
Die Abgeltungsteuer wird in Deutschland als Quellensteuer auf Kapitalerträge direkt vom Kreditinstitut einbehalten und anonym abgeführt. Die Besteuerung erfolgt auf Kapitalanlagen, wie Zinserträge, Dividenden und Kursgewinne aus Wertpapieren. Dazu zählen Aktien genauso wie beispielsweise Fondsanteile, Anleihen, Optionsscheine oder Finanzinnovationen.
Die Steuerberechnung erfolgt dabei mit einem feststehenden Steuersatz von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5% der Abgeltungssteuer) und ggf. Kirchensteuer (8 oder 9% der Abgeltungssteuer), der von dem persönlichen Einkommensteuersatz des Gläubigers unabhängig ist. Banken, Sparkassen und Finanzinstitute zweigen von sämtlichen Kapitalerträgen künftig sofort 25% für den Fiskus ab. Damit ist die auf die Kapitalerträge entfallende Einkommensteuer für den Privatanleger grundsätzlich abgegolten, was den wesentlichen Unterschied zu einer Kapitalertragsteuer ohne Abgeltungswirkung darstellt. Bemessungsgrundlage sind die Bruttoerträge, die nur durch den Sparer-Pauschbetrag (= zusammengefasster Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag) reduziert werden. Ein darüber hinausgehender Werbungskostenabzug ist nicht mehr möglich. Für betriebliche Anleger gilt der Steuerabzug nicht als abgegolten, eine Steuererklärung des Unternehmens muss diese Einkünfte weiterhin berücksichtigen.
Viele EU-Mitgliedstaaten haben ein Abgeltungsteuersystem für Kapitalerträge eingeführt, wobei häufig nur Zinsen und Dividenden erfasst werden. Einige Staaten, darunter auch Deutschland, besteuern zusätzlich die Wertsteigerungen des Kapitalvermögens mit der Abgeltungsteuer.
Unter die Regelungen der Abgeltungssteuer fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften, Geschäften mit CFDs und auch Zertifikatserträge. Weiterhin erfasst die Abgeltungssteuer Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (nicht jedoch Immobilien) sowie Stillhaltergeschäfte und sonstige Zahlungen aus Wertpapieren und Derivaten, nicht jedoch von Währungsgeschäften und nicht für Derivate mit physikalischer Lieferung von Währung im Moment der Ausübung. Damit sind auch solche Gewinne, die bisher nur im Rahmen der Spekulationsgeschäfte steuerlich erfasst wurden, erstmals auch bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr steuerpflichtig.
Einkommen aus Anlagen im Wirtschaftsgut „Währung“ (zum Beispiel Devisenkursgewinne auf Fremdwährungskonten) bleiben weiterhin nach § 23 EStG als Privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig und sind in der jährlichen Einkommensteuererklärung anzugeben. Der bisherige Ausweis dieser Einkünfte über die Jahresbescheinigung fällt weg, da die Banken dazu nicht mehr gesetzlich verpflichtet sind. Freiwillige Bescheinigungen sind je nach Bank verfügbar und dort gegebenenfalls kostenpflichtig.
Die steuerpflichtigen Veräußerungsvorgänge wurden mit dem § 20 Abs. 2 EStG komplett neu gefasst: Steuerpflichtig sind:
Neben der Veräußerung ist ebenfalls die Einlösung der jeweiligen Kapitalforderung (bei Endfälligkeit) steuerpflichtig.
Des Weiteren fallen Erträge aus ausländischen Anlagen ebenfalls unter die Abgeltungssteuer.
Allerdings hat die Bundesrepublik Deutschland mit sehr vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, sodass die tatsächliche Ausgestaltung für fast jedes Land unterschiedlich sein kann, da teilweise vor Ort ebenfalls Quellen- oder Abgeltungssteuern erhoben werden, die ganz oder zum Teil anrechenbar sind. Allerdings wird die Abgeltungsteuer im Ausland nicht erhoben. Der Steuerpflichtige trägt also selbst die Verantwortung, die steuerpflichtigen Einkünfte zur Versteuerung nachträglich beim heimischen Finanzamt anzumelden.